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GESUNDHEIT

nenräumen keine Kältearbeiten durch- führen, da diese eine Gefahr für das Ungeborene darstellen. Bei einerTem- peratur unter –5 °C darf eine Schwan- gere nicht mehr beschäftigt werden. BeiTemperaturen unter 15 °C sind vom Arbeitgeber warme Getränke bereitzu- stellen. Arbeiten bei Temperaturen von 10 °C bis –5 °C sind zulässig, sofern der Arbeitgeber eine derWärmesitua- tion und der Tätigkeit angepasste Schutzkleidung zur Verfügung stellt. • Jugendliche Ausserhalb des erlernten Berufes und ausserhalb der für die Berufsbildung unentbehrlichen Arbeiten dürfen Ju- gendliche gemäss Jugendarbeits- schutzverordnung (SR 822.115.2) keine Arbeit in extremer Kälte ausüben. Das heisst, Arbeiten bei technisch beding- ten Raumtemperaturen um oder unter 0 °C gelten gemäss Jugendarbeits- schutzverordnung (SR 822.115.2) als gefährlich und sind demnach verbo- ten. Erforderliche Massnahmen Bei Kältearbeit gibt es eine Vielzahl an Massnahmen, die Mitarbeitenden das Arbeiten erleichtern. Bei diesen Arbeits- plätzen sind mit demTOP-Prinzip unbe- schwerlicheArbeitsbedingungen herbei- zuführen. Noch besser ist es jedoch, nach dem STOP-Prinzip vorzugehen. Substitution Wenn immer möglich ist die vorgese- hene Arbeit in eine wärmere Jahreszeit oder an einen wärmeren Ort zu verlegen. Diese Massnahme ist wohl die effizien- teste, obwohl sie in vielen Fällen aus organisatorischen, hygienischen und saisonalen Gründen nicht umsetzbar ist. Technische Schutzmassnahmen Mit technischen Massnahmen ist die un- mittelbare Umgebung des Arbeitsplat-

zes an die Kältearbeit anzupassen. Das sind beispielsweise örtliche Heizungen, zugluftarme Lüftungssysteme, Stell- wände, wärmeisolierte Bedienelemente, wärmeisolierende Fussmatten und Sitz- auflagen, beheizbare Fahrerkabinen und Fahrersitze, Hilfsmittel zur Reduktion schwerer körperlicher Arbeiten etc. Organisatorische Schutzmassnahmen Wenn eine Substitution nicht möglich ist, sind namentlich folgende Massnah- men vorzusehen: Beizug von zusätzli- chen Arbeitenden zur Verkürzung der Einsatzzeit, Einhaltung der maximalen Aufenthaltsdauer und der minimalen Aufwärmzeiten in klimatisch angeneh- mer Umgebung (vgl. Tabelle), Abgabe warmer Getränke, Möglichkeit zum indi- viduellen Bezug von Pausen, Pausen in vor Witterung geschützten und geheiz- ten Lokalen, Arbeitswechsel in wärmere Bereiche. Persönliche Schutzmassnahmen Der Arbeitgeber muss geeigneteWetter- bzw. Kälteschutzbekleidung mit entspre- chendem Isolationsgrad (DIN EN ISO 11079: 2008-04) in ausreichender Menge zur Verfügung stellen. Dabei ist wichtig, dass er seineAngestellten diesbezüglich ausbildet und sich vergewissert, dass diesesWissen auch umgesetzt wird. Aufwärmzeit – ein heisses Eisen Unabhängig vom Standort braucht der Körper nach einer gewissen Arbeitszeit in der Kälte auch Zeit, um sich aufzuwär- men. Um gesundheitliche Folgen zu ver- meiden, hat der Arbeitgeber – als orga- nisatorische Massnahme – bei Arbeiten in kalter Umgebung eine bezahlte Auf- wärmzeit zu gewähren. Diese hat umso länger auszufallen, je kälter die Arbeits- umgebung ist und je länger der Aufent- halt dauert (vgl. Tabelle unten). Bis vor nicht allzu langer Zeit herrschte Unge-

wissheit darüber, ob es sich bei der Auf- wärmzeit um eine bezahlte Pause han- delt. Das Staatssekretariat fürWirtschaft SECO hat in seinen Publikationen (Weg- leitung zu Art. 21 ArGV 3; Broschüre: Arbeiten bei Kälte) zur Klärung dieser Frage präzisiert, dass es sich um be- zahlte Aufwärmzeiten handle. Zeiten also, während derer die Arbeitenden sich aufwärmen können, während der sie aber auch arbeiten können, wenn geeignete Arbeit vorhanden ist. Die Arbeitnehmenden können demnach eine andere Arbeit in warmer Umge- bung ausüben. Diese Arbeit darf aber nicht gefährlich sein. So sind – um die Unfallgefahr nicht zu erhöhen – Arbeiten an oder mit gefährlichen Werkzeugen und Maschinen, auf Gerüsten oder das Fahren von Motorfahrzeugen zu unter- lassen. Letzteres bedeutet auch, dass die Aufwärmzeit nicht auf dem Heimweg «bezogen» werden darf. Die Aufwärm- zeit gilt somit als bezahlte Arbeitszeit. Das ist auch dann der Fall, wenn der Ar- beitgeber keine andere Tätigkeit wäh- rend der Aufwärmphase anbieten kann. C. Alain Vuissoz, Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, Direktion für Arbeit Quelle: Magazin Arbeitssicherheit Schweiz (Dezember 2019)

Infos: www.seco.admin.ch

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Klima amArbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung Anhand der Lufttemperatur werden fünf Kältebereiche mit der maximalen Aufenthaltsdauer und den minimalen Aufwärmzeiten an sicheren, warmen Orten definiert.

Max. Aufenthaltsdauer ohne Unterbruch in Minuten

Mindestdauer der Aufwärmezeit in Minuten

Kältebereich

Lufttemperatur °C von +15 bis +10 °C von +10 bis –5 °C von -5 bis –18 °C von –18 bis –30 °C von –30 bis –40 °C

I Kühler Bereich

150 150

10 10 15 30 60

II Leicht kalter Bereich

III Kalter Bereich

90 90 60 20

IV Sehr kalter Bereich VTiefkalter Bereich

von –40 °C 60 Unabhängig vom Standort braucht der Körper nach einer gewissen Arbeitszeit in der Kälte auch Zeit, um sich aufzuwärmen, damit gesund- heitliche Folgen vermieden werden können. Quelle: DIN 33 403-5-2001-04: Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung

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SCHWEIZER GEMEINDE 3 l 2020

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