11_2018

INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT

reellen Arbeitsmarktchancen einer Per- son. Arbeitsmarktfähigkeit wird dabei verstanden als die Fähigkeit, eine Stelle zu finden (erstmalige Integration in den Arbeitsmarkt), eineAnstellung zu behal- ten, sich in einem bestehenden Arbeits- verhältnis zu qualifizieren oder dieWahr- scheinlichkeit, bei Stellenverlust oder bei unfreiwilliger Erwerbslosigkeit wiede- rum eine neue Stelle zu finden.Weil sich sowohl der Bedarf des Arbeitsmarktes als auch die Voraussetzungen der Stel- lensuchenden verändern, ist der Begriff der Arbeitsmarktfähigkeit dynamisch. Dies hat zur Folge, dass die Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit regelmässig überprüft werden muss. Die Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit bezieht sich nicht alleine auf die gegenwärtige Situ- ation der betroffenen Person, sondern auch auf Entwicklungsmöglichkeiten in einer absehbaren Zeitspanne, zum Bei- spiel in einem Jahr. Der Begriff wird nun von den verschiedenen IIZ-Partnern ein- gesetzt. Er bringt Klärung über die Zu- ständigkeit und Kernkompetenzen der verschiedenen Sicherungssysteme. Als ein Fazit kann gesagt werden, dass der Kreis der IIZ-Institutionen erweitert ist, dass formalisierte Prozesse beim Bund und in den Kantonen etabliert sind und dass aus Sicht der Sozialhilfe deren Themen auf der IIZ-Agenda stehen. Parallel zur IIZ auf nationaler Ebene hat sich die IIZ in den Kantonen weiterent- wickelt. Dabei zeigt sich kein einheitli- ches Bild. Die Zusammenarbeitsformen sind äusserst vielfältig und auf die jewei- ligen Verhältnisse zugeschnitten. IIZ kann dabei einzelfallbezogene Zusam- menarbeitsform für Personen mit multi- plen Problemen sein oder als bilaterale Zusammenarbeit mit verbindlichen Pro- zessbeschrieben verstanden werden. In Kantonale IIZ fördert gegenseitiges Verständnis der Institutionen

einzelnen Kantone nehmen IIZ-Partner gegenseitig Dienstleistungen in An- spruch, oder die Ausschreibung für Kurse und arbeitsmarktliche Massnah- men erfolgt für alle IIZ-Partner gemein- sam, um Synergien und Kosten zu spa- ren. Allen gemeinsam ist, dass die Zusammenarbeit zwischen denVollzugs- stellen formal verbindlicher geregelt ist und das gegenseitigeVerständnis für die Aufgaben und Kompetenzen unter den IIZ-Institutionen gewachsen ist.

leichterter Datenaustausch. Weiterge- hende Regelungen zur IIZ gibt es im Schweizerischen Sozialversicherungs- recht nicht. Insbesondere fehlen Regeln, wie die angestrebte Zusammenarbeit verschiedener Einrichtungen ausgestal- tet werden könnte. Die einzelnen IIZ-In- stitutionen sind von einer eigenen Sys- temlogik gesteuert. Die IIZ kann diese nicht übersteuern. Dementsprechend verfügt die Steuerungsgruppe auch über keinerlei Weisungsbefugnisse gegen- über den Bundesämtern und IIZ-Part- nern. Hinzu kommt, dass die Rechtsset- zungs- und Vollzugskompetenzen auf Bund und Kantone aufgeteilt sind. Gaby Reber, Vertreterin der Sozialhilfe in der Fachstelle IIZ und stellvertretende Leiterin des Sozialamts der Stadt Bern Christoph Niederberger, Direktor SGV

Gaby Reber, Vertreterin der Sozialhilfe in der Fachstelle IIZ. Bild: zvg.

KeineWeisungsbefugnisse Die Interinstitutionelle Zusammenarbeit ist in der Schweizerischen Sozialgesetz- gebung kaum geregelt. Zwar fordern das Bundesgesetz über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.00) wie auch das Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Vollzugsbehörden auf, im Interesse der Versicherten in einer IIZ-Norm mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten. Konkretisiert wird aber lediglich ein er-

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